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Asylrecht/Gewährung von Flüchtlingsschutz

Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner

  • Rasse,
  • Religion,
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten.

Als Verfolgung gelten:

  • Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung),
  • unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.


Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können:

  • Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Weitere Informationen zum Thema Flüchtlingsschutz sind auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abrufbar.