Leitfaden: Besonderer Schutz für geflüchtete Frauen und Kinder in Sachsen-Anhalt geregelt
Mai 2018
Frauen und Kindern, die in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt untergebracht sind, steht besonderer Schutz zu. Dafür hat das Innenministerium gemeinsam mit dem Justizministerium, dem Sozialministerium und betroffenen Interessenverbänden nun Rahmenbedingungen erarbeitet - in dem entsprechenden Leitfaden wurden bauliche, organisatorische und personelle Regelungen zusammengefasst. Der Leitfaden dient gleichzeitig den Aufnahmekommunen als Empfehlung für die Unterbringung von Frauen und Kindern, die ihnen nach dem Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalts zugewiesen werden.
So sollen etwa in den Unterkünften allein reisenden Frauen und Kindern private Bereiche zur Verfügung stehen. Festgelegt werden zudem Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation des Betreuungs- und Wachpersonals. Ferner schreibt der Leitfaden vor, dass Opferschutz und Opferhilfe bei Gewaltfällen zu gewährleisten sind. Auch sollen Hilfsangebote vorgestellt werden und traumatisierte Menschen eine spezielle Betreuung erhalten.
Laut Innenstaatssekretärin Tamara Zieschang sind rund 15 Prozent der in den Landesaufnahmeeinrichtungen Untergebrachten allein reisende und allein mit Kindern ankommende Frauen sowie unbegleitete Kinder. Unabhängig von ihrem Bleiberecht müsse ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, betonte Zieschang.
Kontakt: Ministerium für Inneres und Sport, Halberstädter Straße 2/am "Platz des 17. Juni", 39112 Magdeburg
Telefon: Pressesprecher Danilo Weiser, 0391/567-5504, -5514, -5516, -5517, -5377
Erlass zur sogenannten Ausbildungsduldung
Hier finden sie den Erlass des Innenministeriums zur sogenannten Ausbildungsduldung (Anspruchsduldung zu Ausbildungzwecken) mit Allgemeinen Anwendungshinweisen (2017).
Neues Integrationsgesetz in Kraft getreten (6. August 2016)
Das Integrationsgesetz des Bundes ist am 6. August 2016 in Kraft getreten.Verbesserungen gibt es beim Zugang zur Ausbildungsförderung und mit der 3+2-Regelung für Geduldete in Ausbildung (3 Jahre Duldung für die Dauer der Berufsausbildung + 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen Qualifikation entsprechende Beschäftigung).Demgegenüber stehen weitere Verschärfungen wie Sanktionsmöglichkeiten im Asylbewerberleistungsgesetz,neue Hürden für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis und die Pflicht zur Wohnsitznahme im Bundesland des Asylverfahrens.
Verordnung zum Integrationsgesetz (07/2016)
Finden Sie hier die Verordnung zum Integrationsgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2016.
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 1, Nr. 39 (ausgegeben 6. August 2016).
Geringfügig modifiziert wurden die Regelungen im Juli 2019 ("Verordnung zur Änderung der Verordnung...").
Integrationsgesetz (07/2016)
Finden Sie hier das Integrationsgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2016.
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 1, Nr. 39 (ausgegeben 6. August 2016).