Wer im Besitz einer Duldung ist, kann das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen. Es wird für die Dauer von 18 Monaten erteilt.
Inhaber eines Chancen-Aufenthaltsrechts haben Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II (Bürgergeld) und erhalten eine Beschäftigungserlaubnis. Die entsprechenden Änderungen im deutschen Aufenthaltsgesetz sind seit 31. Dezember 2022 in Kraft (Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts im Bundesgesetzblatt).
Zu den Voraussetzungen gehören, dass sich die Betroffenen am Stichtag 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben und sich zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik bekennen. Außerdem dürfen sie nicht wegen einer in Deutschland begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein oder wiederholt falsche Angaben über ihre Identität gemacht haben.
Hier folgen die einzelnen Fassungen der Checkliste (jeweils PDF-Dateien; Stand: 8. März 2023)
- Deutsch
- Englisch
- Französisch
- Russisch
- Arabisch
- Persisch
- Urdu
- Hindi.
Indes hat der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V. am 16. Mai auf seiner Internetseite die Möglichkeit eröffnet, Rückmeldungen zum Antragsverfahren hinsichtlich des Chancen-Aufenthaltsrechts zu senden.
Mittlerweile träfen die ersten Entscheidungen ein, heißt es in einem Einleitungstext zu dem Rückmeldeformular (https://www.fluechtlingsrat-lsa.de/rueckmeldungen-chancenaufenthaltsrecht/). Für viele Menschen, die das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen wollen, würden trotzdem Hürden existieren.
„Um einen besseren Überblick über Umgang und Entscheidungen der Behörden in Sachsen-Anhalt zu erhalten, bitten wir um Unterstützung und freuen uns, wenn möglichst viele Personen ihre Erfahrungen mit Anträgen auf § 104 c AufenthG mit uns teilen“, so der Flüchtlingsrat.